Satzung

Satzung des Fußball-Sport-Vereins Oßweil 1924 e. V.

 

§ 1 Name, Sitz u. Geschäftsjahr

 

1. Der im Jahre 1924 gegründete Verein führt den Namen „FSV Oßweil 1924 e. V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg-Oßweil und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind blau/schwarz.

5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. und seiner Fachverbände soweit sie vom Verein betriebene Sportarten vertreten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Deutschen Fußball Bundes, des Württembergischen Landes Sportbundes und den übrigen Verbänden.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung und sportliche Förderung seiner Mitglieder sowie die Pflege von Sportgemeinschaften.

2. Der Vereinszweck wird erfüllt durch die Unterhaltung von Sportanlagen, die Förderung, Anleitung und Beaufsichtigung der Mitglieder bei sportlichen Übungen und Leistungen, sowie die Durchführung von Veranstaltungen zur Erreichung des Vereinszwecks.

3. Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und jede juristische) Person sein.

2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen) – ausserordentlichen Mitgliedern (juristische Personen) Personen, die sich um den Zweck des Vereins oder um den Verein selbst große Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu stellen; bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann.

3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

4. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

5. Der Beginn der Mitgliedschaft eines ausserordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem ausserordentlichen Mitglied und dem Vorstand festgelegt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht

2. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

3. Für Strafen, die Sportgerichte gegen einzelne Spieler und Sportler, sowie gegen Funktionäre aussprechen, haftet das Mitglied selbst. Soweit diese Strafen aufgrund von Vorschriften der Sportgerichtsbarkeit vom Verein bezahlt worden sind, besteht gegenüber dem Verein volle Ersatzpflicht. Die Entscheidung darüber trifft jedoch der Hauptausschuss.

 

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

 

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch den Hauptausschuss können auch sonstige Dienstleistungen, die von Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

2. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschliessen.

3. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag, Beitragserleichterungen zu gewähren.

4. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die vom Hauptausschuss beschlossen wird.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. November und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

3. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

§ 8 Ausschlußverfahren

 

1. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

a. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt

b. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

c. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins verursacht

d. unehrenhaftes Verhalten in- und außerhalb des Vereins zeigt

e. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

2. Der Ausschluß eines Mitglieds bei Verstößen nach§ 8 Abs. 1 Ziffer e dieser Satzung erfolgt durch den Vorstand ohne Einspruchsmöglichkeit des Mitglieds. In den Fällen § 8 Absatz 1 Ziffer a – d hat vor der Entscheidung über den Ausschluß der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Hauptausschuß zu. Dieser trifft die endgültige Entscheidung.

3. Abteilungen oder deren Gremien können keinen Ausschluß aussprechen. Das Recht, ein Mitglied in einer am Sportbetrieb teilnehmenden Mannschaft nicht mehr mitwirken zu lassen, bleibt davon unberührt, wenn eine Schädigung des Vereins oder dessen Ansehen zu befürchten ist.

 

§ 9 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

– Die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– der Hauptausschuss

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal mal im Jahr statt.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der Ludwigsburger Kreiszeitung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann aber auch durch ein persönliches Anschreiben einberufen werden.

3. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

– Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen

– Entlastung des Vorstandes

– Wahl des Vorstandes

– Wahl des Hauptausschusses

– Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung – Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das Stimmrecht kann nur durch persönliches Erscheinen ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht die Mehrheit eine geheime Abstimmung wünscht.

7. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Beschlüsse sind vom anwesenden Vorstand zu unterschreiben.

9. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschliesslich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Hauptausschuss zu beschliessen ist, maßgeblich.

 

§ 11 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand kann ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

2. Ausserdem ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen wenn mindestens von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand dies schriftlich verlangt wird.

3. Die beantragte ausserordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand von diesem einberufen werden.

4. Für Einladung und Durchführung gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung

5. Für die Bestimmungen zur Auflösung des Vereins gilt § 19 dieser Satzung.

 

§ 12 Der Vorstand

 

1. Dem Gesamtvorstand gehören 4 gleichberechtigte Vorsitzende an. Die 4 Vorsitzende besetzen in Ihrer Amtszeit nachfolgende 4 Aufgaben-Ressorts, dabei hat jeweils ein Vorsitzender die Zuständigkeit für ein einzelnes Ressort.

– Ressort-Sport
– Ressort-Finanzen
– Ressort-Öffentlichkeitsarbeit
– Ressort-Liegenschaften

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, je einzeln vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemässen Neuwahl im Amt.

4. Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, einen Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu bestimmen. Scheiden 2 oder mehr Vorsitzende aus, so hat innerhalb von 6 Monaten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird. 

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsmögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden. Einzelheiten regelt die Finanzordnung, die der Hauptausschuss beschliesst.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

7. Der Vorsitzende können jederzeit an allen Sitzungen sämtlicher Vereinsgremien teilnehmen.

8. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EStG beschließen.

 

§ 13 Hauptausschuss

 

Dem Hauptausschuss gehören an: – die Mitglieder des Vorstandes – die Abteilungsleiter/innen und der Ressort-Leiter „Veranstaltungen“.

1. Der Hauptausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

2. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind vom Vorstand einzuberufen und zu leiten. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.

3. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.

4. Der Hauptausschuss hat folgende Aufgaben: – die Beschlussfassungen über die Ordnungen des Vereins – die Beschlussfassungen über die Gründung oder Auflösung von Abteilungen – Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes – die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art. – Beschlussfassung disziplinarischer Massnahmen von Mitgliedern.

5. Scheidet ein Hauptausschuss-Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, einen Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu bestimmen.

 

§ 14 Vereinsjugend

 

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Hauptausschusses bedarf.

 

§ 15 Ordnungen

 

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Der Hauptausschuss ist für den Erlass der Ordnungen zuständig.

 

§ 16 Abteilungen

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.

2. Die Abteilung wird vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter geleitet.

3. Die Abteilungsversammlung schlägt einen Abteilungsleiter vor, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemässe Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

5. Der Vorstand des Vereins ist über alle wichtigen Angelegenheiten der Abteilung in Kenntnis zu setzen. Protokolle von Sitzungen/Versammlungen sind ihm zur Verfügung zu stellen.

6. Zusammenarbeiten oder Kooperationen mit anderen Vereinen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 17 Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer/innen prüfen 2 mal jährlich die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins. Sie bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.

4. Bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.

5. Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

 

§ 18 Versicherung und Haftung

 

1. Jedes Mitglied ist gegen Sportunfälle im Rahmen des vom Verein angesetzten Sport- und Spielbetriebes unfallversichert unter der Voraussetzung, dass der laufende Mitgliedsbeitrag entrichtet ist.

2. Der Verein haftet für Schäden, die dem Mitglied in dem erwähnten Rahmen widerfahren, nur nach den Bedingungen der jeweiligen Sportunfallversicherung.

3. Für Schäden, die einem Mitglied im Rahmen des vom Verein angesetzten Sport- und Spielbetriebes durch ein Nichtmitglied widerfahren, haftet dieser Dritte, nicht jedoch der Verein.

4. Für Schäden am Eigentum des Vereins oder an den vom Verein benutzten Einrichtungen, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

5. Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

6. Jede weitere Haftung des Vereins ist ausgeschlossen.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins angefordert wurde.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem Zeitpunkt im Amt befindet.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigsburg, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

§ 20 Inkraftreten

 

Die Neufassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft; mit dieser Neufassung erlöschen alle früheren satzungsmässigen Bestimmungen.

 

Stand: 28.01.2013 ( Jahreshauptversammlung 2012)